Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für das Genossenschaftliche Archiv

  1. Für die Benutzung des Genossenschaftlichen Archivs gelten die dieser Benutzungsordnung beigefügten Vorschriften des Nieders. Archivgesetzes vom 25. Mai 1993 (insbs. § 5) entsprechend. Darüberhinaus ist die Verschwiegenheitspflicht von Kreditinstituten in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehungen zu ihren Mitgliedern und Kunden zu beachten.
  2. Archivgut wird nicht ausgeliehen.
  3. Es können jedoch Ablichtungen angefertigt werden, soweit dies technisch und ohne Schaden für das Archivgut möglich ist.
  4. Bücher und Druckschriften aus der Bibliothek des Archivs können in begründeten Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum ausgeliehen werden.
  5. Das Archivgut darf nur in den Räumen des Archivs benutzt werden. Seine innere Ordnung ist zu bewahren, es darf nicht beschädigt, verändert oder in seinem Erhaltungszustand gefährdet werden.
  6. Akten sind erst dann zur Einsicht frei, wenn seit ihrem Abschluss mindestens 30 Jahre vergangen sind.
  7. Personenbezogene Akten sind erst 10 Jahre nach dem Tode des Betroffenen zur Einsicht frei. Ist das Todesdatum nicht bekannt, so gelten 100 Jahre nach der Geburt als Sperrfrist. Sind weder Geburts- noch Todesdatum bekannt, so ist das Geburtsjahr zu schätzen.
  8. Zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit kann jede Sperrfrist verkürzt werden. Darüber entscheidet der Archivar.
  9. Wenn personenbezogene Akten vorzeitig zur Einsicht freigegeben werden, muss der Benutzer durch seine Unterschrift unter diese Benutzungsordnung erklären, dass er die Persönlichkeitsrechte - auch der überlebenden Familienangehörigen - achten wird, für die Folgen des Missbrauchs einstehen und bei Verstößen die Träger des Archivs von jeder Haftung freistellen wird. Benutzer, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind zur Abgabe dieser Erklärung nicht berechtigt.
  10. Die Sperrfristen der Absätze 6 und 7 gelten nicht für solche Schriftstücke, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.

Beschluss vom 18. Dezember 1998
Das Kuratorium des Genossenschaftlichen Archivs - gez. Schaefer (Vorsitzender)

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