Name, Sitz und Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Genossenschaftliches Archiv“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sitz der Stiftung ist 21272 Egestorf (Krs. Harburg).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
Der Zweck der Stiftung ist
1. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs, das die gesetzlich nicht
aufbewahrungspflichtigen Dokumente der regionalen Genossenschaftsgeschichte sammelt, bewahrt und erhält.
2. Die Unterhaltung einer genossenschaftsgeschichtlichen und regionalgeschichtlichen Bibliothek.
3. Die Unterhaltung einer Sammlung von Gegenständen zur regionalen Genossenschaftsgeschichte.
4. Die Förderung und Unterstützung der Erforschung der regionalen Genossenschaftsgeschichte
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Die Unterhaltung des Genossenschaftlichen Archivs mit der dazugehörigen Bibliothek und den dazugehörigen Sammlungen nach
archivkundlichen Grundsätzen. Dieses Archiv und die Bibliothek sollen der Öffentlichkeit, besonders Studierenden und Forschern, nach Maßgabe einer
zugänglich sein.2. Die Vergabe von Mitteln im Sinne des im vorigen Absatz unter 4 genannten Zwecks.
§3 Gemeinnützigkeit.
1. Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft und
zwischenzeitlichen Erhöhungen ergibt.
2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.
Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so
dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die
freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
4. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
5. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind
zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
§5 Verwendung der Mittel
1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des
Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden).
2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.
3. Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und
Zielvorstellungen bestehen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
§6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind:
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen
nicht gezahlt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können – wenn sie nicht ebenfalls ehrenamtlich tätig sind – im Verhältnis zu ihrem Arbeitsaufwand für das Archiv besoldet werden.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei wird bestimmt, wer Vorsitzende
oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, wer Archivar und wer Schatzmeister ist.
Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft. Die Wiederwahl ist zulässig.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der
Amtszeit. Eine Abwahl während der Amtszeit kann aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erfolgen.
§8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der
Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die
Entscheidungen des Kuratoriums vor. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln.
3. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann auch
Hilfskräfte einstellen.
4. Der Vorstand hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Er ist in der Geschäftsführung an den geltenden Haushalt und an die Bindungen der Zuwendungsgeber
gebunden, soweit letztere dem Stiftungszweck entsprechen; werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen.
5. Der
Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, in dem er die beabsichtigte Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens darlegt. Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch die
Innenrevision einer mit dem Archiv verbundenen Volksbank geprüft
§9 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens achtzehn Personen, darunter sollen mindestens ein
Drittel der Mitglieder hauptamtliche Vorstandsmitglieder oder leitende Mitarbeiter der mit dem Archiv verbundenen Volksbanken sein. Weiter sollen ihm mit dem Genossenschaftswesen verbundene und an der Regionalgeschichte
interessierte Personen angehören.
2. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt das amtierende das neue Kuratorium. Die
Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist zulässig sofern das Mitglied das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so
beschließen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolge für die laufende Amtszeit.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder
einen stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens einmal im Jahr eine Sitzung stattfinden muß. Die
Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums oder der oder die Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen. An den Sitzungen des Kuratoriums kann
der Vorstand teilnehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.
4. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §§ 11 und 12 Abs. 1 der Satzung bleiben unberührt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der
oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu
fertigen.
5. Das Kuratorium gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung.
§10 Aufgaben des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht die Wahrung des Stiftungszweckes und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.
Dem Kuratorium obliegen insbesondere nachfolgende Befugnisse:
a. Wahl des Vorstandes,
b. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Stiftung,
c. Genehmigung des Haushaltsplanes der Stiftung sowie Festsetzung von Vergütungen und Entgelten.
d. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung, Entgegennahme und Diskussion des
Prüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
e. Festsetzung von Grundsätzen und Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
f. Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder.
§11 Satzungsänderung
1. Über Änderungen dieser Satzung
beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder; der Vorstand muß mit Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen. Der Stiftungszweck nach § 2 der Satzung darf nicht geändert werden.
2. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§12 Auflösung der Stiftung, Anfall des Stiftungsvermögens
1. Über die Auflösung der Stiftung beschließen
Kuratorium und Vorstand einstimmig in einer gemeinsamen Sitzung. Der Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde und dem Finanzamt genehmigt ist.
2. Bei Erlöschen, Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das restliche Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das zuständige Nieders. Staatsarchiv oder eine andere Institution des
Archivwesens zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Genossenschaftsgeschichte.
§13 Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen
geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Lüneburg.
§14 Schlußbestimmung
1. Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Kuratoriums enthält des Stiftungsgeschäft.
2. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.