Stiftungs-Satzung

Errichtung einer Stiftung für das Genossenschaftliche Archiv.

Die

    Volksbank Nordheide eG in Buchholz
    Volksbank Lüneburger Heide eG in Soltau
    Volksbank Lüneburg eG in Lüneburg
    Volksbank Hollenstedt eG in Hollenstedt
    Volksbank Winsener Marsch eG in Marschacht
    Volksbank Wulfsen eG in Wulfsen

    vertreten durch ihre Vorstände begründen hiermit die

Stiftung Genossenschaftliches Archiv

in der nachfolgenden Fassung.

Stiftungsgeschäft

der

Volksbank Nordheide eG in Buchholz
Volksbank Lüneburger Heide eG in Soltau
Volksbank Lüneburg in Lüneburg
Volksbank Hollenstedt in Hollenstedt
Volksbank Winsener Marsch eG in Marschacht
Volksbank Wulfsen eG in Wulfsen.

Die oben genannten Genossenschaften vertreten durch ihre Vorstände errichten hiermit unter Bezugnahme auf das Niedersächsische Stiftungsgesetz die

Stiftung Genossenschaftliches Archiv.

Sie ist eine rechtsfähige und gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Egestorf (Krs. Harburg).

Zweck der Stiftung ist die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs, das die gesetzlich nicht aufbewahrungspflichtigen Dokumente der regionalen Genossenschaftsgeschichte sammeln, bewahren und erhalten soll. Weiter soll das Archiv archivalische Sammlungen und eine regionalgeschichtliche und genossenschaftsgeschichtliche Bibliothek unterhalten. Die Stiftung soll die Erforschung der regionalen Genossenschaftsgeschichte fördern und unterstützen.

Die Stifter statten die Stiftung mit folgendem Vermögen aus:

mit einem Barvermögen von Euro 100.000.-.

Organe der Stiftung sind

ein aus mindestens zwei und höchstens drei Personen bestehender Vorstand und

ein aus mindestens sieben und höchstens achtzehn Personen bestehendes Kuratorium.

Zu Mitgliedern des ersten Vorstandes benennen die Stifter

1. Dr. Rolf Lüer, Hinter den Höfen 9, 21272 Egestorf,als Vorsitzenden und Archivar,
2. Joachim Matz., Krayenkamp 20A, 21423 Winsen, als stv. Vorsitzenden und stv. Archivar,
3. Heinrich Tödter, Dorfstraße 31, 21438 Brackel,als Schatzmeister.

Die Amtszeit des ersten Vorstandes endet mit dem 31.12.2005.

Zu Mitgliedern des ersten Kuratoriums benennen die Stifter:
1. Bankdirektor Werner Albers, c/o Volksbank Nordheide eG, Breite Straße 9, 21244 Buchholz
2. Gustav Ahlers, Am Ortsfelde 11, 21423 Winsen
3. Hermann Dieck, Oelstorfer Landstraße 30, 21376 Salzhausen/Oelstorf
4. Bankdirektor Hinrich Grünhagen, c/o Volksbank Lüneburger Heide eG, Wilhelmstraße 1, 29614 Soltau
5. Dr. Eberhard Jüttner, Bickbeerweg, 21272 Egestorf
6. Bankdirektor August Kahrs, c/o Volksbank Hollenstedt eG, Hauptstraße 5, 21279 Hollenstedt
7. Paul Meyn, Elbuferstraße 104, 21436 Marschacht
8. Dr. Eckhard Michael, c/o Museum f. d. Fürstentum Lüneburg, Wandrahmstraße 10, 21335 Lüneburg
9. Bankdirektor Rudolf Niehaus, c/o Volksbank Wulfsen eG, Kreisstraße 20, 21445 Wulfsen
10. Hans Heinrich Schaefer, Oldendorfer Weg 3, 21388 Soderstorf-Rolfsen
11. Horst Schneemann, Karoxbosteler Weg 1, 21218 Seevetal
12. Jürgen A. Schulz, Hinnerkstraße 9, 21271 Asendorf
13. Bankdirektor Michael Schwarz, c/o Volksbank Lüneburg eG, Am Ochsenmarkt 2, 21335 Lüneburg
14. Prof. Dr. Rolf Wiese, c/o Freilichtmuseum am Kiekeberg, Am Kiekeberg 1, 21224 Rosengarten-Ehestorf
15. Rektor a. D. Hans Heinrich Wolfes, Kreisarchivpfleger, Ahornstieg 6, 21266 Jesteburg.

    Satzung

     

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Genossenschaftliches Archiv“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Sitz der Stiftung ist 21272 Egestorf (Krs. Harburg).

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung ist

1. Die Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs, das die gesetzlich nicht aufbewahrungspflichtigen Dokumente der regionalen Genossenschaftsgeschichte sammelt, bewahrt und erhält.

2. Die Unterhaltung einer genossenschaftsgeschichtlichen und regionalgeschichtlichen Bibliothek.

3. Die Unterhaltung einer Sammlung von Gegenständen zur regionalen Genossenschaftsgeschichte.

4. Die Förderung und Unterstützung der Erforschung der regionalen Genossenschaftsgeschichte

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. Die Unterhaltung des Genossenschaftlichen Archivs mit der dazugehörigen Bibliothek und den dazugehörigen Sammlungen nach archivkundlichen Grundsätzen. Dieses Archiv und die Bibliothek sollen der Öffentlichkeit, besonders Studierenden und Forschern, nach Maßgabe einer Benutzungsordnung zugänglich sein.

2. Die Vergabe von Mitteln im Sinne des im vorigen Absatz unter 4 genannten Zwecks.

§3 Gemeinnützigkeit.

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen

1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe sich aus dem Stiftungsgeschäft und zwischenzeitlichen Erhöhungen ergibt.

2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.
Werden Spenden nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.

3. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 der Abgabenordnung) gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.

4. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

5. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

§5 Verwendung der Mittel

1. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen (Spenden).

2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

3. Zur nachhaltigen Erfüllung des satzungsmäßigen Stiftungszweckes können die Stiftungsmittel teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§6 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind:
 - der Vorstand,
 - das Kuratorium.

2. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können – wenn sie nicht ebenfalls ehrenamtlich tätig sind – im Verhältnis zu ihrem Arbeitsaufwand für das Archiv besoldet werden.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern.

2. Die Mitglieder werden vom Kuratorium für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gewählt. Dabei wird bestimmt, wer Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender, wer Archivar und wer Schatzmeister ist.
Erstmals erfolgt die Berufung durch das Stiftungsgeschäft. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt das Kuratorium einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Eine Abwahl während der Amtszeit kann aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums erfolgen.

§8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Er entscheidet über die Vergabe von Fördermitteln.

3. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann auch Hilfskräfte einstellen.

4. Der Vorstand hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Er ist in der Geschäftsführung an den geltenden Haushalt und an die Bindungen der Zuwendungsgeber gebunden, soweit letztere dem Stiftungszweck entsprechen; werden Zuwendungen mit stiftungswidrigen Bedingungen oder Auflagen verknüpft, dann sind solche Vorteilsgewährungen zurückzuweisen.

5.  Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, in dem er die beabsichtigte Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens darlegt. Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch die Innenrevision einer mit dem Archiv verbundenen Volksbank geprüft

§9 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens achtzehn Personen, darunter sollen mindestens ein Drittel der Mitglieder hauptamtliche Vorstandsmitglieder oder leitende Mitarbeiter der mit dem Archiv verbundenen Volksbanken sein. Weiter sollen ihm mit dem Genossenschaftswesen verbundene und an der Regionalgeschichte interessierte Personen angehören.

2. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Spätestens drei Monate vor Ende der Amtszeit wählt das amtierende das neue Kuratorium. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre, eine anschließende Wiederwahl ist zulässig sofern das Mitglied das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus, so beschließen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolge für die laufende Amtszeit.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Die Sitzungen des Kuratoriums werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wobei mindestens einmal im Jahr eine Sitzung stattfinden muß. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Sitzung muß einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Kuratoriums oder der oder die Vorsitzende des Vorstandes dies beantragen. An den Sitzungen des Kuratoriums kann der Vorstand teilnehmen. Das Kuratorium kann die Teilnahme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung ausschließen.

4. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §§ 11 und 12 Abs. 1 der Satzung bleiben unberührt.


Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, sofern kein Mitglied des Kuratoriums dem widerspricht. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

5. Das Kuratorium gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung.

§10 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium überwacht die Wahrung des Stiftungszweckes und unterstützt die Tätigkeit des Vorstandes.
Dem Kuratorium obliegen insbesondere nachfolgende Befugnisse:

a. Wahl des Vorstandes,
b. Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten der Stiftung,
c. Genehmigung des Haushaltsplanes der Stiftung sowie Festsetzung von Vergütungen und Entgelten.
d. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung, Entgegennahme und Diskussion des
    Prüfungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
e. Festsetzung von Grundsätzen und Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
f. Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder.

§11 Satzungsänderung

1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder; der Vorstand muß mit Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen. Der Stiftungszweck nach § 2 der Satzung darf nicht geändert werden.

2. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§12 Auflösung der Stiftung, Anfall des Stiftungsvermögens

1. Über die Auflösung der Stiftung beschließen Kuratorium und Vorstand einstimmig in einer gemeinsamen Sitzung. Der Beschluß wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde und dem Finanzamt genehmigt ist.

2. Bei Erlöschen, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das restliche Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das zuständige Nieders. Staatsarchiv    oder eine andere Institution des Archivwesens zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke der Genossenschaftsgeschichte.

§13 Aufsichtsbehörde

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Lüneburg.

§14 Schlußbestimmung

1. Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Kuratoriums enthält des Stiftungsgeschäft.

2. Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft.

zurück zur Stiftung